S A T Z U N G            Letzte Änderung 23.11.2007

 

                        §  1      Name und Sitz des Schützenvereins

                        §  2      Zweck des Vereins

                        §  3      Das Geschäftsjahr

                        §  4      Die Mitgliedschaft

                        §  5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

                        §  6      Das Ende der Mitgliedschaft

                        §  7      Die Organe des Vereins

                        §  8      Die Verwaltung des Vereins

                        §  9      Die Auflösung des Vereins

                        § 10     Schlussbestimmung

                        § 11     Gerichtsstand

                        § 12     Zusatz

 

                        Anlage 1: Kleiderordnung

 

 

§  1

 

Der Schießklub Weidmannsheil Massen 1922 e.V. mit Sitz in 03238 Massen, Alte Poststraße, Schießstand, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des sportlichen Schießens und die Erhaltung der Tradition.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, die Förderung der Jugendarbeit sowie die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums im freiheitlich-kameradschaftlichen Sinne als wertvollen Bestandteil kultureller Traditionen im Territorium.

 

 

§  2

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§  3

 

Das 1. Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung des Schießklubs "Weidmannsheil Massen 1922" und endet am 31.12.1991.

Danach ist jedes Kalenderjahr gleich Geschäftsjahr.

 

§  4

 

Der Schützenverein besteht aus:

                        · aktiven Mitgliedern

                        · passiven Mitgliedern

                        · Ehrenmitgliedern

                        · Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und nehmen aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teil. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder betätigen sich selbst nicht oder kaum sportlich, fördern aber die Interessen des Vereins. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft notwendig. Durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Schützenvereins an.

 

 

§  5

 

Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu stellen.

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins, Technik und Ausrüstungen entsprechend der Standordnungen zu benutzen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen. Die Mitglieder des Schützenvereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

Die Aufnahmegebühr beträgt 100.00 €. Der Beitrag für passive Mitglieder beträgt 50.00 € jährlich. Alle Mitglieder (ohne Schüler) zahlen einmal im Jahr 5.00 € für die Königskasse. Die Höhe aller Beiträge wird jährlich neu durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.März des laufenden Jahres zu entrichten. Bei extrem niedrigen Einkommen, können die Beiträge auf Antrag vom Vorstand ermäßigt werden.

 

 

§  6

 

Ende der Mitgliedschaft durch:

                        · Tod

                        · Austritt

                        · Ausschluss

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.

Der Ausschluss kann erfolgen bei:

                        · Beitragsrückständen, nach erfolgter 2. Mahnung

                        · Verstoß gegen die Satzung des Vereins

                        · Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, das zur

                          Schädigung des Ansehens des Vereins führt

                        · Bei bewusst unsportlichem Verstoß gegen die Regeln des

                           Deutschen Schützenbundes

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Dem Mitglied ist dabei Gelegenheit zur persönlichen Verteidigung zu geben. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sachleistungen und Spenden erfolgt nicht, es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnissen. Vereinseigentum und Vereinsausweis sind abzugeben.

 

 

§  7

 

Organe des Vereins:

                        · Mitgliederversammlung

                        · Vorstand

                        · Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist grundsätzlich beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt!

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

                        · Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

                        · Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,

                           der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

                        · Genehmigung des Haushaltsplanes

                        · Beschlussfassung  über Satzungsänderungen und sonstige vom

                          Vorstand unterbreitete Vorschläge

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Vertretung bei Stimmabgabe ist nicht zulässig. Der Vorstand wird geheim auf 3 Jahre gewählt. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das ebenfalls so zu unterzeichnen ist. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

                        · Erster Vorsitzender

                        · Zweiter Vorsitzender

                        · Schatzmeister

                        · Schriftführer

                        · 3 Beisitzer

Vertreten wird der Verein durch den Ersten Vorsitzenden allein oder durch den Zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch und Haushaltsplan sowie Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Bei Ausgaben über 500,- € ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig.

Der Schriftführer ist zuständig für alle schriftlichen Belange und Protokolle innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in vierteljährlichen Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen, vom Vorsitzenden und Schriftführer. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, einen Ersatz zu benennen und ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzustellen. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen. Sie haben darüber ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie beantragen die Entlastung des Schatzmeisters durch den Jahresbericht.

 

§  8

 

Die Verwaltung erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen, Spenden und Zuwendungen sowie aus Überschüssen des Vorjahres.

 

 

§  9

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Massen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es:

                        · Einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen

                          Mitgliederversammlung

                        · Einer 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder.

 

 

§ 10

 

Die Satzung des Schützenvereins ist ab 01.04.1991 gültig.

 

 

§ 11

 

Der Gerichtstand des Vereins ist das Amtsgericht Bad Liebenwerda.

 

 

§ 12

 

Zusatz:          Der Schießklub "Weidmannsheil Massen 1922" ist Mitglied des

                        Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung er anerkennt.

        Interessierte Mitglieder können sich darüber hinaus anderen

staatlichen, zugelassenen Verbänden anschließen.

 

 

Anlage 1:

 

Abzeichen linke Brusttasche

 

Damen :                                                                   Herren:

schwarzer Rock oder Hose                                   Vereinsanzug

schwarze Schuhe                                                  schwarze Hose

weiße Bluse                                                            schwarze Schuhe

grüne Schleife                                                        weißes Hemd (mit Taschen)

                                                                                  grüne Krawatte